Satzung des Vereins Kultur-Café Kehl e.V.

Präambel

Der Verein Kultur-Café Kehl e.V. ist gegründet als Zusammenschluss von Akteur*innen des kulturellen, sozialen und bürgerschaftlichen Lebens in Kehl, als Reaktion auf die bis dato nicht genutzte Fläche des Cafés im Kulturhaus Kehl.
Das „Kultur-Café“ stellt eine Ergänzung zum bestehenden Kehler Raumangebot dar. Die Nutzung durch den Verein bietet einen Mehrwert für die Kehler Bürger*innen und trägt positiv zur kulturellen Bildung aller Altersgruppen bei. Die Fläche kann sowohl für öffentliche als auch private Veranstaltungen aller Art verwendet werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kultur-Café Kehl e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kehl am Rhein, Am Läger 12 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins  

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.    Schaffung einer neuen, gemeinsam nutzbaren Fläche im Zentrum Kehls;
b.   Bereitstellung der Räumlichkeiten als Veranstaltungsfläche für Theater, Musik, Tanz, darstellende und bildende Künste sowie weitere öffentliche und private Events;
c.    Aufführung und Ausstellung verschiedenartigster Darbietungen;
d. Kooperation mit diversen kulturellen Institutionen, Unternehmen sowie Privatpersonen;
e.    Förderung des generationsübergreifenden Dialogs.

3.    Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Tätigkeiten, die über das ehrenamtliche Maß hinausgehen, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Sie ist durch den Vorstand zu beschließen.
4.    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

1.    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist. Juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft nur, wenn sie eine ständige vertretende Person benennen. Die ständig vertretende Person kann sich vertreten lassen.
2.    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der
Betroffene Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3.    Die Mitgliedschaft darf nicht von Rasse, Religion, Geschlecht, Parteizugehörigkeit, sozialer Stellung oder Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden.
4.    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
5.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder*innen sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

§ 5 Vermögensbindung

1.  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Bürgerstiftung Kehl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
1.    Tod;  
2.    Austritt zum Jahresende, insofern eine schriftliche Austrittserklärung spätestens vier Wochen vorher beim Verein eingegangen ist. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Schluss des Vereinsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt. Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
3.    Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.  
4. Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb von drei Monaten nicht gezahlt hat.

§ 7 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand
3.    der Projektrat

§ 8 Die Mitgliederversammlung  

Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den natürlichen Personen und den ständigen Vertreter*innen der juristischen Personen.
1.    Die Mitgliederversammlungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen, im Verhinderungsfalle durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.   
2.    Es ist mindestens eine Mitgliederversammlung pro Kalenderjahr abzuhalten. Die erste Mitgliederversammlung jedes Vereinsjahres tritt im Zeitraum des ersten Quartals zusammen. Der Vorstand kann innerhalb des Vereinsjahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
3. Zu den Mitgliederversammlungen hat der/die Vorsitzende die Vereinsmitglieder*innen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher in Textform einzuladen. Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/4 der Mitglieder*innen die Einberufung verlangt. Dabei kann die Ladungsfrist vom Vorstand auf sieben Tage verkürzt werden.
5.    Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse wird von dem/der
Schriftführer/in, oder dessen Stellvertreter/in schriftlich ein Beschlussprotokoll angefertigt, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
6.    Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.  

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich über:
1.    die Wahl der Vorstandsmitglieder*innen;
2.    die Wahl der beiden Kassenprüfer*innen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören;
3.    die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Kassen
prüfer*innen;
4.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der natürlichen Personen und Billigung der Mitgliedsbeiträge
der juristischen Personen;
5.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
6.    Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung;
7.    Haushaltsplan;
8.    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
9.    Aufnahme von Projektgruppen in den Projektrat;
10.    Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
10 % der Vereinsmitglieder*innen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der/die Vorsitzende umgehend mündlich eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder*innen beschlussfähig.  
2.    Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen jedoch nur dann, wenn deren Vertreter*innen nicht gleichzeitig Mitglieder*innen als natürliche Personen oder Vertreter*innen einer anderen juristischen Person sind. Natürliche Personen, die Mitglied sind, können ihre Stimme nicht übertragen.
3.   Ein neu aufgenommenes Mitglied hat erst in der nächsten Mitgliederversammlung, frühestens jedoch sechs Wochen nach seiner Aufnahme Stimmrecht.
4.   Die Wahl des Vorstandes erfolgt in schriftlicher und geheimer Form. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes auch per Akklamation erfolgen.
5. In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder*innen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse sind schriftlich von einem/einer Schriftführer/in in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Abstimmung kann auch per Akklamation erfolgen.
6.    Änderungen der Satzung und/oder des Vereinszwecks bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder*innen. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder*innen beschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich in das Eigentum eines gemeinnützigen Vereins über mit der Auflage, die Kultur in Kehl zu unterstützen.
7.   Gegen Beschlüsse des Vorstandes und des Projektrates kann seitens der Mitglieder*innen ein Veto eingelegt werden. Das Veto muss von mindestens 30 Prozent der Mitglieder*innen unterschrieben sein.
In diesem Fall darf der Beschluss nicht vollzogen werden; die Angelegenheit ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und von ihr zu entscheiden

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
●    dem/der Vorsitzende/n
●    dem/der stellvertretende/r Vorsitzende
●    dem/der Schatzmeister/in
●    dem/der Schriftführer/in
●    und kann durch drei Beisitzer*innen erweitert werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder*innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.  
1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt; er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied.
2.    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
3.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.  
4.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder*innen anwesend sind.  
5. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder*innen gefasst.  
6.  Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder*innen kann der Vorstand vorübergehend Mitglieder*innen berufen, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertreten.
7.   Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in nach Beschluss der Mitgliederversammlung berufen. Dieser ist dem Vorstand verantwortlich und wird alle 4 Jahre durch den Vorstand gewählt. Sie/Er besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß den vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung erteilten Weisungen und Vollmachten. Ein/e berufene/r Geschäftsführer/in ist automatisch Mitglied des Vereins und ist von der Beitragspflicht entbunden. Über ein mögliches Gehalt entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Der/Die Geschäftsführer/in nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil, er/sie hat kein Stimmrecht. Sie/Er kann durch Zweidrittelmehrheit des Vorstandes abberufen werden.
8.    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder*innen von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
9.    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder*innen ist ehrenamtlich.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes  

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
2.    die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel und des Vermögens des Vereins;
3.    die Erstellung eines Haushaltsplanes jeweils für das kommende Geschäftsjahr;
4.    die Abfassung eines Jahresberichts zur Vorlage in der Mitgliederjahreshauptversammlung;
5.    der Abschluss von Verträgen.

§ 13 Der Projektrat

Die Einzelprojekte sind den Zielen des Vereins verpflichtet und werden durch den Vorstand berufen.
1.    Der Projektrat ernennt eine/n Sprecher/in.
2.    Als Einzelprojekte i.S. des Abs. 1 gelten alle Initiativen, die die Ziele nach § 2 verfolgen und durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt sind.

§ 14 Ausschüsse und Einzelaufträge

Der Vorstand kann Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen für einzelne Sachgebiete einsetzen oder einzelne Mitglieder*innen mit deren Einverständnis beauftragen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen.

§ 15 Kassenprüfung

Für die Amtszeit des Vorstands werden zwei Kassenprüfer*innen gewählt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfung des vergangenen Geschäftsjahres.

§ 16 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern*innen folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, E-Mailadresse, Telefon, Geburtsdatum, Bankverbindung. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.

§ 17 Satzungsänderung

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern*innen spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sonstige Satzungsänderungen sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 18 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 28.07.2020 in Kraft.

Kehl, 12.09.2020